1. - Das unmittelbar am See gelegene Grundstück A mit einer Fläche von 99 m2 besteht im Wesentlichen aus einer Liegewiese und einem Bootshaus. Es ist u.a. mit folgender Grunddienstbarkeit belastet:
"Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht zwecks Benützung und Einstellung ei-nes privaten Ruderund Motorbootes auf der Nordseite (Strassenseite) des Bootshauses zu Gunsten Grundstück B (...)."
Ein analoges Benützungsrecht steht auch dem Grundstück C für die Südseite des Bootshauses zu. Der Unterhalt ist von den beiden Grundstücken B und C zu gleichen Teilen zu leisten.
Am 6. Januar 1998 stellte die Eigentümerin von Grundstück A beim Grundbuchamt den Antrag, die fragliche Dienstbarkeit sei gestützt auf Art. 976 ZGB zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut den erwähnten Dienstbarkeiten sollten die Eigentümer der Grundstücke B und C die beiden Hälften des Bootshauses nutzen. Aktuell würden sie sich jedoch weigern, ihren Teil am substanzerhaltenden grossen Unterhalt des Bootshauses zu übernehmen. Die Dienstbarkeit sei im Jahre 1952 zu Gunsten des nicht unmittelbar benachbarten Grundstücks B errichtet worden. Das berechtigte Grundstück befinde sich auf der anderen Seite der Seestrasse und habe im Jahre 1952 Raum für ein Landhaus geboten, für welches das Benützungsrecht wohl errichtet worden sei. Im Jahre 1986 sei das Grundstück B (mit einer Fläche von 1133 m2) auf 100 m2 verkleinert worden, und die zur Überbauung geeignete Fläche (von 1033 m2) sei veräussert worden. Ei-ne Überbauung von Grundstück B zu Wohnzwecken sei allein schon wegen der gelten-den Grenzabstände ausgeschlossen. Darüber hinaus überlasse der Eigentümer von Grundstück B das Benützungsrecht am Bootshaus seit Jahren Dritten zur Ausübung. Nachdem nun der ursprüngliche Sinn und Zweck der Dienstbarkeit, nämlich ein Wohnhaus auf Grundstück B mit dem Transportmittel Boot zu erreichen, endgültig weggefallen sei, habe die besagte Dienstbarkeit jede rechtliche Bedeutung verloren. Insbesondere sei sie für die Bewirtschaftung des berechtigten Grundstückes völlig überflüssig und unnütz.
Gestützt auf diesen Antrag verfügte der Grundbuchverwalter am 17. April 1998 was folgt:
1. Die eingangs erwähnte Dienstbarkeit (Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht und Einstellung eines privaten Ruderund Motorbootes zu Gunsten Grundstück B ...) wird nach Rechtskraftbeschreitung dieser Verfügung unter dem Datum des 7. Januar 1998 (Tagebucheintrag) im Grundbuch gelöscht.
2. Gegen die Löschungsverfügung kann binnen dreissig Tagen bei der kantonalen Aufsichts-behörde (Justizkommission des Obergerichts) Beschwerde geführt werden.
3. Gegen die definitive Löschung der Dienstbarkeit bleibt die Wiedereintragungsklage (Grundbuchberichtigung) offen (Art. 976 Abs. 3 ZGB).
Zur Begründung führte der Grundbuchverwalter im Wesentlichen aus, die heute auf Grundstück A eingetragene Dienstbarkeit sei im Zeitpunkt der Errichtung für die Hausbewohner des Grundstückes B bestimmt gewesen. Mit der Abtrennung von 1033 m2 im Jahre 1986 sei die fragliche Dienstbarkeit auf der Restparzelle von 100 m2 belassen worden; eine Übertragung auf die abgetrennte Teilfläche sei nicht erfolgt. Das Benützungsrecht diene nunmehr der nicht mehr überbaubaren Restparzelle B von 100 m2. Abgesehen von einer möglichen Ausnützungsübertragung liege der Wert dieses Grundstü-ckes im Benützungsrecht des Bootshauses. Die Übertragung auf eine andere Parzelle sei ausgeschlossen. Die rechtliche Unüberbaubarkeit des Grundstückes B mache die Dienstbarkeit somit obsolet. Mit der dinglichen Verknüpfung des Benützungsrechtes an die Restparzelle hätten sich die Parteien im Jahre 1986 offenbar einen selbständigen Rechtsanspruch am Benützungsrecht verschaffen wollen. Ein solches Vorgehen wider-spreche jedoch der geltenden Rechtsordnung (Art. 91 GBV). Als beschränkt dingliches Recht diene die Grunddienstbarkeit nur der berechtigten Parzelle für deren Bedürfnisse (vgl. Utilitätsprinzip). Aus Sicht der tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten müsse der heutige Eintrag des Benützungsrechts als bedeutungslos und somit als dahingefallen betrachtet werden.
2. - Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. Mai 1998 beantragte der Beschwerde-führer die Aufhebung der Löschungsverfügung.
3. - (. . .)
4. - Laut Art. 736 Abs. 1 ZGB kann der Dienstbarkeitsbelastete die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Diese Bestimmung steht unter dem Randtitel "Ablösung durch den Rich-ter". Hat ein Grundbucheintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete nach Art. 976 Abs. 1 ZGB die Löschung verlangen. Entspricht der Grundbuchverwal-ter diesem Begehren, so hat er gemäss Art. 976 Abs. 2 ZGB die Löschung den Beteilig-ten mitzuteilen. Nach Art. 976 Abs. 3 ZGB kann derjenige, welcher durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, auf Wiedereintragung klagen.
Das vom Grundbuchverwalter einzuschlagende Verfahren bei Löschungsverfügun-gen nach Art. 976 ZGB wurde in LGVE 1997 I Nr. 7 erörtert und für den Kanton Luzern verbindlich festgelegt. Die Vorinstanz hat sich an den vorgeschriebenen Ablauf gehal-ten. Art. 104 Abs. 1 GBV (SR 211.432.1) stellt gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand haben, eine Be-schwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Beschwerdelegitimiert ist jeder, der durch die Verfügung betroffen ist.
Die Luzerner Grundbuchbeschwerde ist in dem Sinne als beschränktes Rechtsmittel ausgestaltet, dass sich zwar die Rechtsmittelinstanz in freier Kognition mit der Rechtsfrage auseinandersetzt, ob der Grundbuchverwalter das Recht löschen darf nicht. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt jedoch das Grundbuchbeschwerdeverfahren (wie auch das dem Rechtsmittelverfahren vorausgehende, besonders ausgestaltete Löschungsverfahren vor dem Grundbuchverwalter) ein Summarverfahren (LGVE 1997 I Nr. 7 E. 6.5). Dieses dient der raschen, unkomplizierten und vorläufigen Entscheidung darüber, ob ein liquider Löschungsanspruch einer Partei des Staates besteht. Mit dem Entscheid wird eine gewollte Verteilung der Klägerrolle für den ordentlichen Zivil-prozess vorgenommen (Art. 976 Abs. 2 ZGB; Liver Peter, in: ZBGR 39 [1958] S. 333).
Nach dem Gesetzestext von Art. 976 Abs. 2 und 3 ZGB wird klar, dass der Grundbuchverwalter die Löschung eines bedeutungslos gewordenen Eintrags von sich aus auf Antrag des Belasteten ohne Vernehmlassung des Berechtigten vornimmt. Wenn der Bundesgesetzgeber ein bloss einseitiges Verfahren vorsieht, bringt er damit zum Ausdruck, dass der Grundbuchverwalter nur bei offensichtlicher rechtlicher Bedeutungslosigkeit einerseits und Aussichtslosigkeit jeglicher möglicher Einwendung anderseits die Löschung eines alten Rechtes vornehmen darf. Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Bedeutung eines eingetragenen Rechtes, hat der Belastete, der sich dem im Grundbuch dokumentierten und geschützten Rechtsbestand (Art. 971 und 972 ZGB) widersetzt, nach Art. 975 ZGB den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren anzurufen (Grundbuchberichtigungsklage). Dementsprechend ist das kantonale Verfahren vor dem Grundbuchverwalter wie auch das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Bezug auf den Sachverhalt als Summarverfahren ausgestaltet, in welchem ein definitiver Entscheid über den Bestand eines materiell umstrittenen Rechts nicht in Betracht kommt. Es wird somit vor Obergericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 104 Abs. 1 GBV nicht über das Recht als solches entschieden, sondern lediglich darüber, ob der Grundbuchverwal-ter von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit des Grundbucheintrags ausgehen durfte nicht. Der Entscheid über den Bestand des Rechtes an sich obliegt im Streitfall jedenfalls dem Zivilgericht, unabhängig davon, ob der aus dem Eintrag Berechtigte der Belastete sich in der Klägerrolle befindet.
5. - Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der ursprüngliche Zweck der Grund-dienstbarkeit habe darin bestanden, ein zu erstellendes Landhaus auf dem ursprüngli-chen, 1133 m2 grossen Grundstück B mit dem Boot als Transportmittel zu erreichen. Dieser Zweck sei durch die Abparzellierung des Hauptteils des Grundstücks von 1033 m2 verunmöglicht worden. Die Restparzelle von 100 m2 werde derzeit als Holzlager-platz genutzt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Restparzelle B nutze das Bootshaus auch nicht selbst, was belege, dass die Grunddienstbarkeit für ihn jegliches Interesse verloren habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Restgrundstück B diene ihm heute als Parkplatz, von dem aus ein Fussweg zu dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück D mit Wohnhaus führe. Auf der dabei zu durchqueren-den Parzelle E bestehe ein Fusswegrecht. Zudem könne der Parkplatz dem Berechtigten auch dazu dienen, das Auto bei der Ausübung der Berechtigung am Bootshaus abzustel-len. Er hält daher ein aktuelles Interesse an der Dienstbarkeit für gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 14. November 1997 zu den Grunddienstbarkeiten (Benützungsrecht an je einer Hälfte des Bootshauses) zu Lasten Grundstück A führte der Grundbuchverwalter selbst aus, Zweifel am Bestand der Rechte seien keine angebracht, da der Eintrag klar sei. Ferner sei ihm nicht bekannt, dass die Eintragungen jede rechtli-che Bedeutung verloren hätten. Er könne also nicht von Amtes wegen eine Löschung vornehmen. Abschliessend führte er aus, es läge am belasteten Grundeigentümer, den Rechtsweg zu beschreiten und dannzumal die Voraussetzungen der Löschung zu bewei-sen. Art. 736 Abs. 1 ZGB geht denn auch von einer richterlichen Ablösung einer Grunddienstbarkeit aus. Die Löschung durch den Grundbuchverwalter auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach Art. 976 Abs. 1 ZGB ist nur dann statthaft, wenn die Grunddienstbarkeit auch jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Dennoch geht der Grundbuchverwalter in seiner Löschungsverfügung vom 17. April 1998 davon aus, mit der Abparzellierung von 1033 m2 vom ursprünglich berechtigten Grundstück unter Belassen der Berechtigung am Bootshaus-Teil auf der Restparzelle von bloss 100 m2, welche nicht mehr überbaubar sei, habe die Grunddienstbarkeit ihren eigentlichen Zweck verloren.
Wie sich aus der darauf folgenden Kontroverse ergibt, welche sich in den Rechts-schriften der beteiligten Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren niederschlug, kann von rechtlicher Bedeutungslosigkeit des Bootshausbenützungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks B nicht ohne weiteres die Rede sein. Dies deckt sich auch mit der ursprünglich vom Grundbuchverwalter geäusserten Ansicht. Insbeson-dere kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass ein rein individuelles Interesse des derzeitigen Eigentümers des herrschenden Grundstücks vorliegt (Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, S. 258 Nr. 1258 mit Hinweisen; Liver, Zürcher Kommentar, N 53 ff. zu Art. 736 ZGB). Immerhin ist der Bootshausanteil auch vermietet und wirft ei-nen Ertrag ab, eine effektive Nutzung ist bescheinigt. Nicht nötig ist, dass die unmittelbare Nutzung durch den Eigentümer des berechtigten Grundstücks erfolgt. Massgebend ist im Übrigen die abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, nicht die gegenwärtig effektiv gehandhabte.
Das vorliegende Verfahren zeigt sich somit als streitig. Es ist nicht Aufgabe dieses summarischen Verfahrens, kontradiktorisch geführten Beweis über den Rechtsbestand abzunehmen. Allein die Tatsache, dass widersprüchliche Umstände geltend gemacht werden, weist zwingend auf den ordentlichen Prozessweg. Auch eine Auslegung der Dienstbarkeitsverträge kann nicht in diesem Verfahren vorgenommen werden. Ebenfalls wäre die Frage des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB im ordentlichen Zivilprozess zu prüfen. Die Klägerrolle wird dabei von Gesetzes wegen der Eigentümerin des belasteten Grundstückes zugewiesen.
Bei summarischer Würdigung kann vorliegend jedenfalls nicht von liquiden Ver-hältnissen gesprochen werden, die eine (einseitige) Löschung der Grunddienstbarkeit durch den Grundbuchverwalter im Verwaltungsverfahren rechtfertigen würde. Die Grundbuchbeschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Löschungsverfügung aufzuheben.